177 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 2.4.2. 2.4.2.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den - 16 - Tatbestandsvoraussetzungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).