2.4.1.2. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass von den inkriminierten Äusserungen einzig das Wort "Arschloch" die objektive Tatbestandsmässigkeit der Beschimpfung nach Art. 177 StGB zu erfüllen vermag. Dabei handelt es sich um ein strafrechtlich verpöntes Schimpfwort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Dem Beschuldigten war klar, dass der Begriff geeignet ist, die Ehre des Privatklägers herabzusetzen, und er wollte dies, als er es aussprach. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte mit der Äusserung "Komm raus du Arschloch!" der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig gemacht.