2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag hin bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands der Beschimpfung ausführlich und korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).