Soweit der Privatkläger die Auswertung der Kamera des Beschuldigten beantragt (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 2. August 2022), ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen. Der Beschuldigte kann hierzu nicht verpflichtet werden, da diese Massnahme sein Recht nach Art. 113 Abs. 1 StPO, die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, verletzen würde.