Befragung der beiden Personen würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Aufgrund dessen erübrigt sich die vom Privatkläger beantragte Befragung von M. und J. als Zeugen (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 26. Juni 2022). Denn über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine Befragung der "weiteren Nachbarn" fällt zudem mangels exakter Bezeichnung der beantragten Zeugen durch den Privatkläger ausser Betracht.