Dies legt nahe, dass sich der Privatkläger im Haus befunden haben muss und der Beschuldigte dies wusste. Andernfalls naturgemäss eher eine Aussage wie "er war nicht da" zu erwarten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass auch die inkriminierte Äusserung "Komm raus du Arschloch!" für das Gesagte spricht. Schliesslich ist erfahrungsgemäss gerade in ländlichen Gebieten auch häufiger bekannt, ob sich ein Nachbar zu Hause befindet oder nicht, womit auch dieser Einwand des Beschuldigten ins Leere zielt.