2.3.7. Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht (Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer Verteidiger, S. 5 f.), es mache keinen Sinn, die genannten Kraftausdrücke von sich zu geben, wenn sie der Privatkläger gar nicht habe hören können, da dieser nicht zu Hause gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Anwesenheit des Privatklägers zum Tatzeitpunkt anlässlich seiner vorgängigen Befragungen nie in Frage stellte. Vielmehr gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 3. Mai 2021 lediglich an "Er hat mir nicht geöffnet" (act. 23 f., Frage 25). Dies legt nahe, dass sich der Privatkläger im Haus befunden haben muss und der Beschuldigte dies wusste.