21 f., Frage 12; act. 123 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), was zeigt, dass seine gesundheitliche Verfassung nicht allzu schlecht sein kann und er sich in körperlicher Hinsicht nicht sonderlich zurückhält. Er hat den Privatkläger am 5. Februar 2021 auch körperlich angegriffen und ihm Verletzungen zugefügt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2). Das dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Verhalten steht somit nicht in Widerspruch mit seinem sonstigen Umgangsstil mit Personen.