der berufliche Werdegang und der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer des Beschuldigten, S. 6). Entsprechend kann er aus seinen bisherigen beruflichen Positionen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bekanntermassen auch impulsive oder rücksichtslose Personen hohe Leitungsfunktionen innehaben können. Der Beschuldigte reitet mit seinen Pferden und fährt Mountainbike (act. 21 f., Frage 12;