Für M. ist eine angenehme Nachbarschaftsbeziehung mit dem Beschuldigten erst möglich, seit er ihm klar seine Grenzen aufgezeigt habe, wobei der Beschuldigte verschiedene Probleme mit verschiedenen Nachbarn habe (act. 8 f.). Als Zwischenergebnis lässt sich konstatieren, dass der Beschuldigte – unbesehen des angeklagten Sachverhalts – in seiner Nachbarschaft bereits durch drohende Äusserungen aufgefallen ist, woran - 14 -