J. und der Beschuldigte sind ausweislich der Akten nie aneinandergeraten, womit kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar ist. Gesagtes gilt für einen weiteren Nachbarn des Beschuldigten, den Polizisten M., wobei der Beschuldigte das Verhältnis zu diesem vor Obergericht als "gut" bezeichnete (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Für M. ist eine angenehme Nachbarschaftsbeziehung mit dem Beschuldigten erst möglich, seit er ihm klar seine Grenzen aufgezeigt habe, wobei der Beschuldigte verschiedene Probleme mit verschiedenen Nachbarn habe (act. 8 f.).