Der Nachbar J. nahm drohende Äusserungen und Einschüchterungsversuche des Beschuldigten wahr (act. 142 f.). J. gab anlässlich seiner vorinstanzlichen Befragung an, am 5. Februar 2021 gehört zu haben, wie der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger gedroht hatte, ihn mit seinen 70 Jahren noch fertig zu machen (act. 142; vgl. auch die polizeiliche Rapportierung, in: act. 8). J. und der Beschuldigte sind ausweislich der Akten nie aneinandergeraten, womit kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar ist.