2.3.6. Bezüglich des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er gegenüber dem Privatkläger bereits handgreiflich wurde und ihn dabei verletzte (vorinstanzliches Urteil, E. 2). Weiter ist der Beschuldigte in seiner Nachbarschaft durch aggressives Verhalten aufgefallen, wobei er das Verhältnis zu seinen Nachbarn selber als "tiptop" bezeichnete (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Der Nachbar J. nahm drohende Äusserungen und Einschüchterungsversuche des Beschuldigten wahr (act.