23, Frage 24; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15), bestehen – aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen den Parteien – insgesamt keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte am 1. März 2021 bereits in einer aufgebrachten Stimmung zum Haus des Privatklägers begab (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.3).