16 f., Frage 10). Auch behauptete der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt, dass die Türe durch den Beschuldigten beschädigt worden sei. Da der Beschuldigte selber eingestand, zum Tatzeitpunkt an die Tür "geklopft" zu haben (vgl. E. 2.3.3), vermag sein Einwand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht in Zweifel zu ziehen. - 13 -