Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, soweit er in diesem Zusammenhang einwendet (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer des Beschuldigten, S. 6), die Türe habe keine Beschädigungen davon getragen, obwohl der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, er (der Beschuldigte) habe "nahezu seine Türe eingeschlagen". Denn eine Eingangstür erleidet von heftigem Klopfen mit der Hand regelmässig keine Beschädigungen. Zudem relativierte der Privatkläger seine Aussage anschliessend, indem er ausführte, der Beschuldigte habe seine Türe "bearbeitet", was indes Interpretationsspielraum zulässt (vgl. act. 16 f., Frage 10).