Der Privatkläger gab ferner an, dass es sich bei den genannten Äusserungen um die "gesicherten Ausdrücke" handle, also diejenigen, welche er sicher verstanden habe, womit leicht denkbare Mehrbelastungen fehlen. Dass der Privatkläger nicht darauf abzielte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, ergibt sich im Weiteren daraus, dass er am 5. März 2021 lediglich einen Strafantrag mit Bedenkfrist unterschrieb (vgl. act. 7) und sich erst anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2021 – auf Nachfrage der Behörden hin – dazu entschied, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (act. 18, Frage 14;