Dass der Privatkläger die inkriminierten Äusserungen mit exaktem Wortlaut zur Strafanzeige bringen konnte, ist plausibel, zumal er sich diese gemäss seiner glaubhaften Aussage zum Tatzeitpunkt notierte. Der Privatkläger gab ferner an, dass es sich bei den genannten Äusserungen um die "gesicherten Ausdrücke" handle, also diejenigen, welche er sicher verstanden habe, womit leicht denkbare Mehrbelastungen fehlen.