2.3.4. Die Aussagen des Privatklägers sind glaubhaft, zumal er spontan Nebensächlichkeiten und Gedankengänge schildert, die von einem realen Erleben zeugen. So gab er an, dem Beschuldigten die Haustür nicht geöffnet zu haben, da er gerade telefoniert habe. Weiter führte er aus, dass er das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr akzeptieren könne und nicht mehr wolle, dass sich der Beschuldigte auf seinem Grundstück aufhalte, was auch die Entsorgung des Mülls am Mittwoch beinhalte. Dass der Privatkläger die inkriminierten Äusserungen mit exaktem Wortlaut zur Strafanzeige bringen konnte, ist plausibel, zumal er sich diese gemäss seiner glaubhaften Aussage zum Tatzeitpunkt notierte.