Vor Obergericht bestätigten beide Parteien ihre bereits vor der Polizei und der Vorinstanz gemachten Aussagen. Der Privatkläger gab ergänzend zu Protokoll, dass er sich die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten - 12 - zum Tatzeitpunkt notiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte führte aus, dass er mit dem Mountainbike von einer Runde zurückgekommen sei und den Privatkläger habe fragen wollen, wann er den Steinhaufen auf der Strasse wegräumen werde. Dieser sei eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15).