Nach Ansicht des Privatklägers sei der Beschuldigte gefährlich und unzurechnungsfähig und er wolle sich nicht in eine Prügelei involvieren lassen. Er werde das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr akzeptieren und wolle nicht mehr, dass sich der Beschuldigte auf seinem Grundstück aufhalte, was auch die Entsorgung des Mülls am Mittwoch beinhalte (act. 16 f., Frage 10).