Der Privatkläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2021 im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nahezu seine Wohnungstür eingeschlagen und ihn ferner bedroht und beschimpft habe. Weiter führte er aus, dass er am Telefon gewesen sei und es sich bei den inkriminierten Aussagen um diejenigen gehandelt habe, welche "gesichert" seien bzw. er verstanden habe. Der Beschuldigte habe sein Verhalten nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Nach Ansicht des Privatklägers sei der Beschuldigte gefährlich und unzurechnungsfähig und er wolle sich nicht in eine Prügelei involvieren lassen.