Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen). 2.3.3. Bezüglich des Vorfalls vom 1. März 2021 liegen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten vor: