2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung für beide Anklagepunkte einen Freispruch von Schuld und Strafe und wendet ein, dass die vorinstanzlichen Ausführungen eine Vielzahl von Mutmassungen enthalten würden, ohne dass sich diese auf Tatsachen stützen könnten (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 4 f.; Plädoyer des Beschuldigten, S. 5).