2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 1. März 2021, ca. 16:45 Uhr, mit den Äusserungen "Ich schlage dir die Fresse ein!", "Ich haue dir die Zähne raus!", "Komm raus du Arschloch!" und "Wenn du nicht herauskommst, werde ich dich schon auf der Strasse erwischen und dich verprügeln!" beschimpft und bedroht hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.3).