1.3.3. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) sind vorliegend die Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Missachtung der Aufsichtspflicht als Hundehalter (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Schuldsprüche wegen Tätlichkeit und vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Hundegesetz (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils).