Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren zudem bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 49 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.2.). Dem Beschuldigten stand es schliesslich offen, Unterlagen einzureichen oder sich anlässlich der obergerichtlichen Befragung zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern, eine Verpflichtung dazu bestand nicht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten war die Zustellung der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten an den Privatkläger rechtmässig und es bestand kein Anlass, das Publikum von der (öffentlichen) obergerichtlichen Verhandlung auszuschliessen.