Der Privatkläger ist im vorliegenden Verfahren Partei und hat als solche ein Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), welches unter anderem dann einschränkt werden kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Weder war im vorliegenden Fall ein begründeter Verdacht für einen Missbrauch durch den Privatkläger ersichtlich, noch wird ein solcher durch den Beschuldigten geltend gemacht (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 9. März 2023). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren zudem bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (act.