im Hinblick auf die inkriminierte Äusserung moniert und diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt. Die Berufungserklärung genügt daher den gesetzlichen Anforderungen. 1.2. Der Beschuldigte moniert die obergerichtliche Zustellung der Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen an den Privatkläger und beantragte anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit während seiner Befragung zur Person (Plädoyer des Beschuldigten, S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11).