("[…] auf Seite 28 unter Punkt 1 […]") des vorinstanzlichen Urteils nicht einverstanden sei, wobei er ergänzend anführte, dass er die inkriminierte Aussage des Beschuldigten (er sei ein "Simpel", der nach Rumänien reise, um Kinder zu vergewaltigen) für eine schwerwiegende und ungeheure Anschuldigung halte und der Freispruch "nicht gegeben ist". Damit steht aufgrund der (verbesserten) Berufungserklärung vom 12. Juni 2022 fest, dass der Privatkläger den Freispruch wegen Beschimpfung und übler Nachrede (Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) im Hinblick auf die inkriminierte Äusserung moniert und diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt.