385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zu setzen. Fehlt es auch so noch an einer eindeutigen Erklärung, ist davon auszugehen, dass das Urteil zur Gänze angefochten ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art. 399 StPO). 1.1.3. Mit Berufungserklärung vom 19. April 2022 beantragte der Privatkläger die "Neubeurteilung" der Erwägung 5 des vorinstanzlichen Urteils ("[…] Antrag auf eine Neubeurteilung von Punkt 5, Seiten 22/23 […]"). Nach Aufforderung durch den Verfahrensleiter präzisierte der Privatkläger seine Anträge dahingehend, dass er mit dem Freispruch unter Dispositiv-Ziff. 1 -9-