1.1.2. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO ermöglichen eine Beschränkung des Berufungsthemas auf genau umrissene Urteilspunkte. Erforderlich ist die genaue Bezeichnung der angefochtenen Punkte in der Berufungserklärung selbst. Hinweise auf andere Aktenstücke oder die vor der Vorinstanz vorgetragene Anträge genügen nicht (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 14 f. zu Art. 399 StPO). Bei Unklarheit oder Fehlen einer solchen Berufungserklärung ist nach Art. 400 Abs. 1 StPO vorzugehen bzw. allenfalls i.S. von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zu setzen.