1. 1.1. 1.1.1. Der Beschuldigte macht mit Berufungsantwort vom 21. Juli 2022 sinngemäss geltend, dass die Berufungserklärung des Privatklägers nicht hinreichend klar darlege, was angefochten werde (vgl. begründete Berufungsantwort, S. 3). Diese Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.