3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten des Staates. Dabei sei dem Beschuldigten ein Ersatz seiner Parteikosten gemäss Kostennote seines Verteidigers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 4. Verfahrensanträge 4.1 Ob auf die Berufungserklärung eingetreten werden kann ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Beschuldigte verzichtet darauf, diesbezüglich eigene Anträge zu stellen. 4.2 Es sei das schriftliche Verfahren an Stelle einer mündlichen Berufungsverhandlung durchzuführen."