- der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der vorsätzlichen Widerhandlung gegen § 5 Abs. 1 lit. d HuG und § 7 Abs. 1 HuV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG -7- 2.2 Die Ziffern 3. bis und mit 8. des Urteils der Vorinstanz vom 04.04.2022 (ST.2021.76, StA-Nr. ST:2021.2785) seien aufzuheben. Stattdessen sei - der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.- zu bestrafen, - die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und - die gesamten Parteikosten des Beschuldigten gemäss Kostennote seines Verteidigers vom Staat zu ersetzen.