2. 2.1 In Gutheissung der Anschlussberufung seien Ziffern 1. und 2. des Urteils der Vorinstanz vom 04.04.2022 (ST.2021.76, StA-Nr. ST:2021.2785) dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zusätzlich in folgenden Punkten von der Anklage freizusprechen sei - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1) Demnach sei der Beschuldigte einzig schuldig zu sprechen