3.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 erklärte sich der Privatkläger mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden, wobei er davon ausging, dass die beiden von ihm beantragten Zeugen stattdessen schriftlich einvernommen würden. 3.5. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung und stellte folgende Anträge: "1. Die Berufung des Privatklägers vom 19.04.2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.