3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichte der Privatkläger eine Berufungserklärung hinsichtlich "Punkt a, d und f auf Seite 30" des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. April 2022 ein. 3.2. Den mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2022 beim Privatkläger einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 leistete dieser am 29. April 2022 fristgerecht. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 weder ein Nichteintreten noch erhob sie Anschlussberufung. Ferner erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.