Behörden von g) den Spesen von Fr. 545.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 Total Fr. 3'749.00 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 3'749.00 auferlegt. 8. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. -6- 9. Der Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen."