3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 und Ziff. 3.1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'925.00 verurteilt.