2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1) -5- - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der vorsätzlichen Widerhandlung gegen § 5 Abs. 1 lit. d HuG und § 7 Abs. 1 HuV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'700.00.