2.2. Nachdem der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, lehnte der Privatkläger diesen mit Eingabe vom 23. Februar 2022 ab und beantragte dem Bezirksgericht Laufenburg, ein Urteil zu fällen. 2.3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Parteien ein berufungsfähiges Urteil bis spätestens Mitte Mai 2022 in Aussicht. 2.4. Mit Urteil vom 4. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: