Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1'900.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewährte dem -4- Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 1.2. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 1. September 2021 am 2. September 2021 fristgerecht Einsprache.