Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger am Freitag, 16. Juli 2021 um ca. 16:30 Uhr am [Weg] in [Ortschaft] u.a. in Gegenwart von F. als "Simpel" der nach Rumänien reisen würde, um dort Kinder zu vergewaltigen.