Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.91 (ST.2021.76; StA.2021.2785) Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1950, von den Niederlanden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Wick, […] Gegenstand Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeit, Widerhandlung gegen das HuG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 1. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg einen Strafbefehl mit folgendem Sachverhalt: "Straftatendossier 1 a) Einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 al. 2 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger am Freitag, 5. Februar 2021 um ca. 17:30 Uhr am [Weg] in [Ortschaft] wissentlich und willentlich mehrfach, mindestens zweimal, mit Boxhieben auf Brust und Schulter. Der Privatkläger erlitt dabei Prellungen im Schulter- und Brustbereich und ein Hämatom auf der Höhe des Brustbeins. b) Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden durch Worte in seiner Ehre angegriffen. Der Beschuldigte drohte und beschimpfte den Privatkläger am Montag, 1. März 2021 um ca. 16.45 Uhr am [Weg] in [Ortschaft] wissentlich und willentlich mit den Worten "Ich schlage dir die Fresse ein!", "Ich haue dir die Zähne raus!", "Komm raus du Arschloch!" und "Wenn du nicht herauskommst, werde ich dich schon auf der Strasse erwischen und dich verprügeln!". Mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte den Privatkläger wissentlich und willentlich in dessen Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt respektive den Privatkläger wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt. c) Mehrfache Missachtung der Aufsichtspflicht als Hundehalter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und d HuG, § 6 Abs. 1 HuV, § 7 Abs. 1 HuV Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, seinen Hund nicht jederzeit unter seiner Aufsicht und Kontrolle gehalten sowie dessen Kot nicht beseitigt und ist damit seinen Pflichten als Hundehalter nicht oder nicht genügend nachgekommen. -3- Der Beschuldigte hat zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 12. Mai 2021 am [Weg] in [Ortschaft] wissentlich und willentlich mehrfach, mindestens zweimal, seinen Hund "[Name]" nicht beaufsichtigt, so dass dieser sich vom Grundstück des Beschuldigten entfernen und im Quartier frei bewegen konnte und so Menschen und Tiere hätte gefährden können. Der Beschuldigte hat am 5. Februar 2021 beim Schopf von A. nahe [Strasse] in [Ortschaft] und mindestens ein weiteres Mal zuvor, auf der Wiese nahe dem Grundstück des Beschuldigten am [Weg] in [Ortschaft], wissentlich und willentlich den Kot seines Hundes "[Name]" nicht ordnungsgemäss beseitigt. Ort: a) [Ortschaft], [Weg] b) [Ortschaft], [Strasse] c) [Ortschaft], [Weg] und [Strasse] Zeit: a) Freitag, 5. Februar 2021 um ca. 17:30 Uhr b) Montag, 1. März 2021 um ca. 16.45 Uhr c) 1. April 2020 bis 12. Mai 2021 / 5. Februar 2021 Privatkläger: a+b) A. Strafantrag: a+b) 21. April 2021 Straftatendossier 2 Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden durch Worte in seiner Ehre angegriffen. Üble Nachrede Art. 173 Ziff. 1 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger am Freitag, 16. Juli 2021 um ca. 16:30 Uhr am [Weg] in [Ortschaft] u.a. in Gegenwart von F. als "Simpel" der nach Rumänien reisen würde, um dort Kinder zu vergewaltigen. Mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte den Privatkläger wissentlich und willentlich in dessen Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt sowie den Privatkläger bei einem andern wissentlich und willentlich eines unehrenhaften Verhaltens, welches geeignet ist, dessen Ruf zu schädigen, beschuldigt. Ort: [Ortschaft], [Weg] Zeit: Freitag, 16. Juli 2021, ca. 16:30 Uhr Privatkläger: A. Strafantrag: 20. Juli 2021" Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1'900.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewährte dem -4- Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 1.2. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 1. September 2021 am 2. September 2021 fristgerecht Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten am Strafbefehl fest, erklärte diesen zur Anklageschrift und überwies die Akten am 29. November 2021 an das Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 17. Februar 2022 führte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg eine Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, A. (fortan: Privatkläger), der Zeugin H. sowie der Zeugen F. und J. durch. 2.2. Nachdem der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, lehnte der Privatkläger diesen mit Eingabe vom 23. Februar 2022 ab und beantragte dem Bezirksgericht Laufenburg, ein Urteil zu fällen. 2.3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Parteien ein berufungsfähiges Urteil bis spätestens Mitte Mai 2022 in Aussicht. 2.4. Mit Urteil vom 4. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 al. 2 StGB - der mehrfachen Missachtung der Aufsichtspflicht als Hundehalter gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG sowie § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und d HuG, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 HuV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 2) - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1) -5- - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der vorsätzlichen Widerhandlung gegen § 5 Abs. 1 lit. d HuG und § 7 Abs. 1 HuV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'700.00. 3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 und Ziff. 3.1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'925.00 verurteilt. 6. Werden die Bussen gemäss Ziff. 3.2 und Ziff. 5 schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 0.00 von c) den Kosten für die unentgeltl. Fr. 0.00 Verbeiständung von d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Fr. 104.00 Behörden von g) den Spesen von Fr. 545.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 Total Fr. 3'749.00 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 3'749.00 auferlegt. 8. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. -6- 9. Der Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichte der Privatkläger eine Berufungserklärung hinsichtlich "Punkt a, d und f auf Seite 30" des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. April 2022 ein. 3.2. Den mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2022 beim Privatkläger einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 leistete dieser am 29. April 2022 fristgerecht. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 weder ein Nichteintreten noch erhob sie Anschlussberufung. Ferner erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 erklärte sich der Privatkläger mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden, wobei er davon ausging, dass die beiden von ihm beantragten Zeugen stattdessen schriftlich einvernommen würden. 3.5. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung und stellte folgende Anträge: "1. Die Berufung des Privatklägers vom 19.04.2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 2. 2.1 In Gutheissung der Anschlussberufung seien Ziffern 1. und 2. des Urteils der Vorinstanz vom 04.04.2022 (ST.2021.76, StA-Nr. ST:2021.2785) dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zusätzlich in folgenden Punkten von der Anklage freizusprechen sei - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1) Demnach sei der Beschuldigte einzig schuldig zu sprechen - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der vorsätzlichen Widerhandlung gegen § 5 Abs. 1 lit. d HuG und § 7 Abs. 1 HuV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG -7- 2.2 Die Ziffern 3. bis und mit 8. des Urteils der Vorinstanz vom 04.04.2022 (ST.2021.76, StA-Nr. ST:2021.2785) seien aufzuheben. Stattdessen sei - der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.- zu bestrafen, - die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und - die gesamten Parteikosten des Beschuldigten gemäss Kostennote seines Verteidigers vom Staat zu ersetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, eventualiter zu Lasten des Staates. Dabei sei dem Beschuldigten ein Ersatz seiner Parteikosten gemäss Kostennote seines Verteidigers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 4. Verfahrensanträge 4.1 Ob auf die Berufungserklärung eingetreten werden kann ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Beschuldigte verzichtet darauf, diesbezüglich eigene Anträge zu stellen. 4.2 Es sei das schriftliche Verfahren an Stelle einer mündlichen Berufungsverhandlung durchzuführen." 3.6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte der Beschuldigte eine Begründung der Anschlussberufungserklärung ein. 3.7. Mit Eingabe vom 12. Juni 2022 reichte der Privatkläger eine "detaillierte Begründung" der Berufungsanträge ein, nachdem er durch den Verfahrensleiter mit Verfügung vom 23. Mai 2022 aufgefordert worden war, seine Berufungsanträge schriftlich deutlicher zu begründen. 3.8. Mit Schreiben vom 26. Juni 2022 reichte der Privatkläger eine Stellungnahme zur Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten ein. 3.9. Mit Datum vom 21. Juli 2022 reichte der Beschuldigte eine begründete Berufungsantwort ein. 3.10. Am 2. August 2022 reichte der Privatkläger eine weitere Stellungnahme ein. 3.11. Mit Schreiben vom 18. August 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme. -8- 3.12. Am 8. März 2023 reichte der Privatkläger unaufgefordert eine weitere Stellungnahme mit Beilagen ein. 3.13. Mit Eingabe vom 9. März 2023 reichte der Beschuldigte Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. 3.14. Am 13. Juni 2023 fand die Verhandlung vor dem Obergericht mit der Befragung des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugen H., F. und K. statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der Beschuldigte macht mit Berufungsantwort vom 21. Juli 2022 sinngemäss geltend, dass die Berufungserklärung des Privatklägers nicht hinreichend klar darlege, was angefochten werde (vgl. begründete Berufungsantwort, S. 3). Diese Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln. 1.1.2. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO ermöglichen eine Beschränkung des Berufungsthemas auf genau umrissene Urteilspunkte. Erforderlich ist die genaue Bezeichnung der angefochtenen Punkte in der Berufungserklärung selbst. Hinweise auf andere Aktenstücke oder die vor der Vorinstanz vorgetragene Anträge genügen nicht (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 14 f. zu Art. 399 StPO). Bei Unklarheit oder Fehlen einer solchen Berufungserklärung ist nach Art. 400 Abs. 1 StPO vorzugehen bzw. allenfalls i.S. von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zu setzen. Fehlt es auch so noch an einer eindeutigen Erklärung, ist davon auszugehen, dass das Urteil zur Gänze angefochten ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art. 399 StPO). 1.1.3. Mit Berufungserklärung vom 19. April 2022 beantragte der Privatkläger die "Neubeurteilung" der Erwägung 5 des vorinstanzlichen Urteils ("[…] Antrag auf eine Neubeurteilung von Punkt 5, Seiten 22/23 […]"). Nach Aufforderung durch den Verfahrensleiter präzisierte der Privatkläger seine Anträge dahingehend, dass er mit dem Freispruch unter Dispositiv-Ziff. 1 -9- ("[…] auf Seite 28 unter Punkt 1 […]") des vorinstanzlichen Urteils nicht einverstanden sei, wobei er ergänzend anführte, dass er die inkriminierte Aussage des Beschuldigten (er sei ein "Simpel", der nach Rumänien reise, um Kinder zu vergewaltigen) für eine schwerwiegende und ungeheure Anschuldigung halte und der Freispruch "nicht gegeben ist". Damit steht aufgrund der (verbesserten) Berufungserklärung vom 12. Juni 2022 fest, dass der Privatkläger den Freispruch wegen Beschimpfung und übler Nachrede (Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) im Hinblick auf die inkriminierte Äusserung moniert und diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt. Die Berufungserklärung genügt daher den gesetzlichen Anforderungen. 1.2. Der Beschuldigte moniert die obergerichtliche Zustellung der Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen an den Privatkläger und beantragte anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit während seiner Befragung zur Person (Plädoyer des Beschuldigten, S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Der Privatkläger ist im vorliegenden Verfahren Partei und hat als solche ein Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), welches unter anderem dann einschränkt werden kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Weder war im vorliegenden Fall ein begründeter Verdacht für einen Missbrauch durch den Privatkläger ersichtlich, noch wird ein solcher durch den Beschuldigten geltend gemacht (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 9. März 2023). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten waren zudem bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 49 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.2.). Dem Beschuldigten stand es schliesslich offen, Unterlagen einzureichen oder sich anlässlich der obergerichtlichen Befragung zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern, eine Verpflichtung dazu bestand nicht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten war die Zustellung der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten an den Privatkläger rechtmässig und es bestand kein Anlass, das Publikum von der (öffentlichen) obergerichtlichen Verhandlung auszuschliessen. 1.3. 1.3.1. Der Privatkläger beantragt mit Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung (vgl. Strafbefehl, Straftatendossier 2). Der Privatkläger macht zudem eine Entschädigung und eine Genugtuung geltend. - 10 - 1.3.2. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung (vgl. Strafbefehl, Straftatendossier 1, lit. b) und beanstandet die Strafzumessung. Schliesslich ist der Beschuldigte mit der Kostenauflage nicht einverstanden. 1.3.3. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) sind vorliegend die Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Missachtung der Aufsichtspflicht als Hundehalter (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Schuldsprüche wegen Tätlichkeit und vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Hundegesetz (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils). 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 1. März 2021, ca. 16:45 Uhr, mit den Äusserungen "Ich schlage dir die Fresse ein!", "Ich haue dir die Zähne raus!", "Komm raus du Arschloch!" und "Wenn du nicht herauskommst, werde ich dich schon auf der Strasse erwischen und dich verprügeln!" beschimpft und bedroht hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.3). 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung für beide Anklagepunkte einen Freispruch von Schuld und Strafe und wendet ein, dass die vorinstanzlichen Ausführungen eine Vielzahl von Mutmassungen enthalten würden, ohne dass sich diese auf Tatsachen stützen könnten (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 4 f.; Plädoyer des Beschuldigten, S. 5). 2.3. 2.3.1. Betreffend die Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung (Strafbefehl, Straftatendossier 1, lit. b) ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 1. März 2021 zum Wohnort des Privatklägers begab und an dessen Tür klopfte (act. 24, Frage 26; act. 16, Frage 10; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Strittig und zu überprüfen ist demgegenüber, ob der Beschuldigte dabei die inkriminierten Äusserungen ("Ich schlage dir die Fresse ein!", "Ich haue dir die Zähne raus!", "Komm raus du Arschloch!" und "Wenn du nicht herauskommst, werde ich dich schon auf der Strasse erwischen und dich verprügeln!") gegenüber dem Privatkläger gemacht hat. - 11 - 2.3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel, so geht es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst an- wendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen). 2.3.3. Bezüglich des Vorfalls vom 1. März 2021 liegen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten vor: Der Privatkläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2021 im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nahezu seine Wohnungstür eingeschlagen und ihn ferner bedroht und beschimpft habe. Weiter führte er aus, dass er am Telefon gewesen sei und es sich bei den inkriminierten Aussagen um diejenigen gehandelt habe, welche "gesichert" seien bzw. er verstanden habe. Der Beschuldigte habe sein Verhalten nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Nach Ansicht des Privatklägers sei der Beschuldigte gefährlich und unzurechnungsfähig und er wolle sich nicht in eine Prügelei involvieren lassen. Er werde das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr akzeptieren und wolle nicht mehr, dass sich der Beschuldigte auf seinem Grundstück aufhalte, was auch die Entsorgung des Mülls am Mittwoch beinhalte (act. 16 f., Frage 10). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2021 die Aussage ("[…] da sage ich nichts dazu […]") und bestritt die Vorwürfe in der Folge pauschal ("[…] Das war nicht so, stimmt kein einziges Wort […]", act. 24, Frage 26). Er habe gegen die Tür des Privatklägers geklopft, da der Privatkläger über keine Klingel verfüge (act. 24, Frage 26). Der Privatkläger habe ihm [die Tür] nicht geöffnet (act. 23 f., Frage 25). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Februar 2022 gab der Beschuldigte an, dass er nur geklopft habe, der Privatkläger nicht aufgemacht habe und sonst nichts gewesen sei (act. 118 und 120). Vor Obergericht bestätigten beide Parteien ihre bereits vor der Polizei und der Vorinstanz gemachten Aussagen. Der Privatkläger gab ergänzend zu Protokoll, dass er sich die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten - 12 - zum Tatzeitpunkt notiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte führte aus, dass er mit dem Mountainbike von einer Runde zurückgekommen sei und den Privatkläger habe fragen wollen, wann er den Steinhaufen auf der Strasse wegräumen werde. Dieser sei eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). 2.3.4. Die Aussagen des Privatklägers sind glaubhaft, zumal er spontan Nebensächlichkeiten und Gedankengänge schildert, die von einem realen Erleben zeugen. So gab er an, dem Beschuldigten die Haustür nicht geöffnet zu haben, da er gerade telefoniert habe. Weiter führte er aus, dass er das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr akzeptieren könne und nicht mehr wolle, dass sich der Beschuldigte auf seinem Grundstück aufhalte, was auch die Entsorgung des Mülls am Mittwoch beinhalte. Dass der Privatkläger die inkriminierten Äusserungen mit exaktem Wortlaut zur Strafanzeige bringen konnte, ist plausibel, zumal er sich diese gemäss seiner glaubhaften Aussage zum Tatzeitpunkt notierte. Der Privatkläger gab ferner an, dass es sich bei den genannten Äusserungen um die "gesicherten Ausdrücke" handle, also diejenigen, welche er sicher verstanden habe, womit leicht denkbare Mehrbelastungen fehlen. Dass der Privatkläger nicht darauf abzielte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, ergibt sich im Weiteren daraus, dass er am 5. März 2021 lediglich einen Strafantrag mit Bedenkfrist unterschrieb (vgl. act. 7) und sich erst anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2021 – auf Nachfrage der Behörden hin – dazu entschied, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (act. 18, Frage 14; act. 11). Wäre es dem Privatkläger einzig darum gegangen, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten, hätte er bereits am 5. März 2021 einen definitiven Strafantrag gestellt. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, soweit er in diesem Zusammenhang einwendet (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer des Beschuldigten, S. 6), die Türe habe keine Beschädigungen davon getragen, obwohl der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, er (der Beschuldigte) habe "nahezu seine Türe eingeschlagen". Denn eine Eingangstür erleidet von heftigem Klopfen mit der Hand regelmässig keine Beschädigungen. Zudem relativierte der Privatkläger seine Aussage anschliessend, indem er ausführte, der Beschuldigte habe seine Türe "bearbeitet", was indes Interpretationsspielraum zulässt (vgl. act. 16 f., Frage 10). Auch behauptete der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt, dass die Türe durch den Beschuldigten beschädigt worden sei. Da der Beschuldigte selber eingestand, zum Tatzeitpunkt an die Tür "geklopft" zu haben (vgl. E. 2.3.3), vermag sein Einwand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht in Zweifel zu ziehen. - 13 - 2.3.5. Hinsichtlich der Motivlage des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger wiederholt zu (nachbarschaftlichen) Streitigkeiten kam und das Verhältnis unter den Parteien gestört war (vgl. act. 16, Frage 10; act. 46, Frage 12; act. 146; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4, S. 9, S. 12 f.; Plädoyer des Beschuldigten, S. 4). Hintergrund der Differenzen war im Wesentlichen ein durch den Privatkläger auf der Strasse deponierter Kieshaufen (act. 23, Frage 24; act. 70; act. 118; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15) sowie die Hundehaltung des Beschuldigten (act. 8; act. 16, Frage 10; act. 27; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). In diesem Zusammenhang erhielt der Beschuldigte einen vom 25. Februar 2021 datierten Brief der Gemeinde [Ortschaft], worin er aufgefordert wurde, sich als Hundehalter an die entsprechenden Pflichten zu halten (act. 24, Frage 27; act. 27). Auch wenn das Schreiben der Gemeinde [Ortschaft] gemäss Aussagen des Beschuldigten nicht der Anlass für das Aufsuchen des Privatklägers am 1. März 2021 gewesen sein soll, sondern der durch den Privatkläger deponierte Kieshaufen (act. 23, Frage 24; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15), bestehen – aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen den Parteien – insgesamt keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte am 1. März 2021 bereits in einer aufgebrachten Stimmung zum Haus des Privatklägers begab (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.3). 2.3.6. Bezüglich des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er gegenüber dem Privatkläger bereits handgreiflich wurde und ihn dabei verletzte (vorinstanzliches Urteil, E. 2). Weiter ist der Beschuldigte in seiner Nachbarschaft durch aggressives Verhalten aufgefallen, wobei er das Verhältnis zu seinen Nachbarn selber als "tiptop" bezeichnete (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Der Nachbar J. nahm drohende Äusserungen und Einschüchterungsversuche des Beschuldigten wahr (act. 142 f.). J. gab anlässlich seiner vorinstanzlichen Befragung an, am 5. Februar 2021 gehört zu haben, wie der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger gedroht hatte, ihn mit seinen 70 Jahren noch fertig zu machen (act. 142; vgl. auch die polizeiliche Rapportierung, in: act. 8). J. und der Beschuldigte sind ausweislich der Akten nie aneinandergeraten, womit kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar ist. Gesagtes gilt für einen weiteren Nachbarn des Beschuldigten, den Polizisten M., wobei der Beschuldigte das Verhältnis zu diesem vor Obergericht als "gut" bezeichnete (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Für M. ist eine angenehme Nachbarschaftsbeziehung mit dem Beschuldigten erst möglich, seit er ihm klar seine Grenzen aufgezeigt habe, wobei der Beschuldigte verschiedene Probleme mit verschiedenen Nachbarn habe (act. 8 f.). Als Zwischenergebnis lässt sich konstatieren, dass der Beschuldigte – unbesehen des angeklagten Sachverhalts – in seiner Nachbarschaft bereits durch drohende Äusserungen aufgefallen ist, woran - 14 - der berufliche Werdegang und der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer des Beschuldigten, S. 6). Entsprechend kann er aus seinen bisherigen beruflichen Positionen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bekanntermassen auch impulsive oder rücksichtslose Personen hohe Leitungsfunktionen innehaben können. Der Beschuldigte reitet mit seinen Pferden und fährt Mountainbike (act. 21 f., Frage 12; act. 123 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), was zeigt, dass seine gesundheitliche Verfassung nicht allzu schlecht sein kann und er sich in körperlicher Hinsicht nicht sonderlich zurückhält. Er hat den Privatkläger am 5. Februar 2021 auch körperlich angegriffen und ihm Verletzungen zugefügt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2). Das dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Verhalten steht somit nicht in Widerspruch mit seinem sonstigen Umgangsstil mit Personen. 2.3.7. Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht (Anschluss- berufungsbegründung, S. 5; Plädoyer Verteidiger, S. 5 f.), es mache keinen Sinn, die genannten Kraftausdrücke von sich zu geben, wenn sie der Privatkläger gar nicht habe hören können, da dieser nicht zu Hause gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Anwesenheit des Privatklägers zum Tatzeitpunkt anlässlich seiner vorgängigen Befragungen nie in Frage stellte. Vielmehr gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 3. Mai 2021 lediglich an "Er hat mir nicht geöffnet" (act. 23 f., Frage 25). Dies legt nahe, dass sich der Privatkläger im Haus befunden haben muss und der Beschuldigte dies wusste. Andernfalls naturgemäss eher eine Aussage wie "er war nicht da" zu erwarten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass auch die inkriminierte Äusserung "Komm raus du Arschloch!" für das Gesagte spricht. Schliesslich ist erfahrungsgemäss gerade in ländlichen Gebieten auch häufiger bekannt, ob sich ein Nachbar zu Hause befindet oder nicht, womit auch dieser Einwand des Beschuldigten ins Leere zielt. 2.3.8. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte am 1. März 2021 zum Haus des Privatklägers begab, heftig an dessen Tür klopfte und in aufgebrachter Grundstimmung die inkriminierten Äusserungen ("Ich schlage dir die Fresse ein!", "Ich haue dir die Zähne raus!", "Komm raus du Arschloch!" und "Wenn du nicht herauskommst, werde ich dich schon auf der Strasse erwischen und dich verprügeln!") gemacht hat. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten. 2.3.9. J. wurde im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge und M. im Rahmen einer protokollarischen Befragung durch die Polizei einvernommen. Eine erneute - 15 - Befragung der beiden Personen würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Aufgrund dessen erübrigt sich die vom Privatkläger beantragte Befragung von M. und J. als Zeugen (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 26. Juni 2022). Denn über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine Befragung der "weiteren Nachbarn" fällt zudem mangels exakter Bezeichnung der beantragten Zeugen durch den Privatkläger ausser Betracht. Soweit der Privatkläger die Auswertung der Kamera des Beschuldigten beantragt (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 2. August 2022), ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen. Der Beschuldigte kann hierzu nicht verpflichtet werden, da diese Massnahme sein Recht nach Art. 113 Abs. 1 StPO, die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, verletzen würde. 2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag hin bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands der Beschimpfung ausführlich und korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.1.2. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass von den inkriminierten Äusserungen einzig das Wort "Arschloch" die objektive Tatbestandsmässigkeit der Beschimpfung nach Art. 177 StGB zu erfüllen vermag. Dabei handelt es sich um ein strafrechtlich verpöntes Schimpfwort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Dem Beschuldigten war klar, dass der Begriff geeignet ist, die Ehre des Privatklägers herabzusetzen, und er wollte dies, als er es aussprach. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte mit der Äusserung "Komm raus du Arschloch!" der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 2.4.2. 2.4.2.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den - 16 - Tatbestandsvoraussetzungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2.2. Bei den inkriminierten Äusserungen "Ich schlage dir die Fresse ein!", "Ich haue dir die Zähne raus!" und "Wenn du nicht herauskommst, werde ich dich schon auf der Strasse erwischen und dich verprügeln!" handelt es sich um die Androhung physischer Gewalt und körperlicher Schädigung. Nachdem der Privatkläger bereits am 5. Februar 2021 durch den Beschuldigten tätlich angegriffen und verletzt worden war (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2), musste er die Verwirklichung dieser Androhungen auch in diesem Fall tatsächlich befürchten. Diesbezüglich gab der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. 17, Frage 10) auch glaubhaft an: "(…) Das schlimme an ihm ist, dass er das nicht nur sagt sondern auch machen würde (wenn er könnte). Das hat er bewiesen beim ersten Zwischenfall (…)" und "(…) Der Mann ist meiner Ansicht nach gefährlich und unzurechnungsfähig und ich möchte mich nicht in eine Prügelei involvieren lassen (…)". Vor Obergericht bestätigte der Privatkläger erneut, dass er Angst gehabt habe. Auch andere Leute hätten ihm gesagt, dass der Beschuldigte unzurechnungsfähig sei. In diesem Zustand wolle er dem Beschuldigten auf keinen Fall begegnen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit seinen Äusserungen in Angst und Schrecken versetzte und damit das Sicherheitsgefühl des Privatklägers verletzte, zumal sein Verhalten, wie der Vorfall vom 5. Februar 2021 zeigt, für den Privatkläger unberechenbar erscheinen musste. Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Anschlussberufungsbegründung, S. 5; Plädoyer des Beschuldigten, S. 6) den Beschuldigten nicht von Angriffen auf den Privatkläger abhalten, hat er beim Vorfall vom 5. Februar 2021 bewiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2). Da die Drohungen des Beschuldigten vorliegend einzig darauf abzielten, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, ist auch der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat sich damit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 3. 3.1. Im Hinblick auf den Vorfall vom 16. Juli 2021 erachtete es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger an diesem Tag um ca. 16:30 Uhr am [Weg] in [Ortschaft] u.a. in Gegenwart von F. als "Simpel" bezeichnete, der nach Rumänien reise, um dort Kinder zu vergewaltigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger und die Familie FK. zusammengeschlossen hätten (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2). - 17 - 3.2. 3.2.1. Ausgewiesen ist in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau (H.) mit F. und dessen Ehefrau am 16. Juli 2021 eine Aussprache bezüglich der Haltung eines Esels hatten (act. 41, Frage 13; act. 47, Frage 16). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob es anlässlich dieser Konversation zur inkriminierten Aussage durch den Beschuldigten kam. 3.2.2. 3.2.2.1. Betreffend den Vorfall vom 16. Juli 2021 liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Ehefrau des Beschuldigten (H.), von K. und F. vor. 3.2.2.2. F. schilderte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2021 die Meinungsverschiedenheit mit dem Beschuldigten betreffend die Haltung eines Esels. Der Beschuldigte habe sich gegenüber F. dahingehend geäussert, dass die Einzelhaltung eines solchen Tieres nicht in Ordnung sei. F. gab an zu glauben, dass der Privatkläger die Art der Hundehaltung des Beschuldigten beim Veterinäramt gemeldet habe. Nun habe sich das Veterinäramt bei F. wegen der Haltung seines Esels gemeldet. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, wobei dieser verneint habe, eine Meldung an das Veterinäramt gemacht zu haben. Anlässlich des Gesprächs habe der Beschuldigte gesagt, der Privatkläger sei ein Simpel, der nach Rumänien reise, um Kinder zu vergewaltigen. Der Beschuldigte wisse dies, weil er einen Privatdetektiv engagiert habe. Simpel sei aber nur ein Synonym, weil F. den genauen Wortlaut nicht mehr im Kopf habe (act. 41, Frage 13). Er habe gegenüber dem Beschuldigten keine Stellung genommen und zehn Minuten nach dem Vorfall den Privatkläger informiert, weil er den Eindruck gehabt habe, dass man solche Beschuldigungen nicht ausspreche (act. 42, Fragen 20-22). Die Aussage sei vor der Haustüre des Beschuldigten erfolgt, wobei die Ehefrau von F. die Aussage bestätigen könne (act. 41, Fragen 16-18). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. Februar 2022 (act. 135) sowie vor Obergericht bestätigte F. seine gemachten Aussagen. 3.2.2.3. Der Beschuldigte berief sich im Ermittlungsverfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 47, Frage 22). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. Februar 2022 gab er an, dass die Vorwürfe illusorisch seien. Es sei fraglich, wie er einen Detektiv nach Rumänien schicken solle, was das bereits kosten würde. Er habe nur gesagt, "dass Wasser stehe so mit dem A." (gemeint wohl: das Wasser stehe dem Privatkläger bis zum Hals), wobei F. genau gewusst habe, was Sache sei. Sie (gemeint sind F. und der Privatkläger) hätten sich zusammengeschlossen (act. 121). Vor Obergericht bestätigte der - 18 - Beschuldigte seine gemachten Aussagen. Er führte ergänzend an, dass ihm der Begriff "Simpel" unbekannt sei und er gar nicht gewusst habe, dass der Privatkläger eine Verbindung zu Rumänien habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). 3.2.2.4. Die Ehefrau des Beschuldigten, H., gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass der Beschuldigte die inkriminierte Aussage nicht gemacht habe (act. 129). Die Ehegatten FK. seien plötzlich wutschnaubend vor der Tür gestanden. Der Beschuldigte sei super ruhig gewesen und nur dagestanden, während die Ehegatte FK. gesagt hätten, ihnen (dem Beschuldigten und H.) würde das Wasser bis zum Hals stehen und sie sollten dort hingehen, wo sie herkämen. Sie sei während des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten, F. und dessen Ehefrau in der Küche gewesen, welche sich "ziemlich dicht an der Haustüre" befände (act. 129). Vor Obergericht konnte sich H. nicht mehr vollständig an die Unterredung erinnern. Sie gab an, dass sie sich während des Gesprächs etwa 5 Meter entfernt im Wohnzimmerbereich aufgehalten habe, dass nichts über den Privatkläger gesagt und das Gespräch mit "normaler Stimme" geführt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). 3.2.2.5. K. gab vor Obergericht an, dass sie sich sehr gut an die Unterredung vom 16. Juli 2021 erinnern könne. Anlass für das Gespräch sei eine Meldung betreffend die Eselhaltung an das Veterinäramt gewesen. Der Beschuldigte sei auf den Privatkläger zu sprechen gekommen und habe gesagt, der andere Simpel dort vorne müsse nichts sagen, der gehe nach Rumänien um Kinder zu vergewaltigen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle nicht so einen Seich erzählen. Der Beschuldigte habe geantwortet, er wisse es, weil er dem Privatkläger einen Privatdetektiv hinterhergeschickt habe. Dies sei der genaue Wortlaut gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Hinsichtlich des Worts "Simpel" gab K. an, dass es auch ein anderes Wort gewesen sein könnte, jedoch mit der gleichen Bedeutung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). 3.2.3. 3.2.3.1. Das Obergericht erachtet die Aussagen von F. und K. als glaubhaft. Beide schildern anlässlich ihrer Befragungen nachvollziehbar den Sachverhalt betreffend die Haltung ihres Esels (vgl. E. 3.2.2.2 und E. 3.2.2.5. hiervor; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) und kommen dann auf die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten zu sprechen. F. wies aus, dass es sich beim Wort "Simpel" lediglich um ein Synonym handle, da er den genauen Wortlaut nicht mehr im Kopf habe. Die Aussage wiederholte F. konsistent anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Verhandlung vor Obergericht, wobei er ergänzend ausführte, dass es sich - 19 - um einen Mundartausdruck gehandelt habe, er den genauen Ausdruck aber nicht mehr wisse (act. 137). Auch K. gab vor Obergericht an, dass es sich bei "Simpel" um ein anderes Wort handeln könnte. Wäre es F. und K. lediglich darum gegangen, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten, hätten sie ihre Unsicherheit über den genauen Wortlaut nicht offengelegt, sondern vielmehr ein beliebiges (beleidigendes) Wort genannt. Weiter gab F. an, den Privatkläger bereits zehn Minuten nach der inkriminierten Aussage informiert zu haben, da er und seine Ehefrau den Eindruck gehabt hätten, dass man solche Beschuldigungen nicht ausspreche, was plausibel erscheint und unterstreicht, dass F. und seine Ehefrau über die Äusserung des Beschuldigten schockiert sein mussten. So gab auch K. diesbezüglich an, dass es "mies" sei, so über eine Person zu reden, wenn diese nicht anwesend sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Dass anlässlich der Unterredung vom 16. Juli 2021 über den Privatkläger gesprochen wurde, wird vom Beschuldigten zudem bestätigt (act. 47, Frage 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Auch wenn man die Meinungsverschiedenheiten (bezüglich die Haltung des Esels) zwischen den Ehegatten FK. und dem Beschuldigten anlässlich der Aussprache vom 16. Juli 2021 mitberücksichtigt, erscheinen die Aussagen von F. und K. nicht weniger glaubhaft, zumal der Beschuldigte das Verhältnis zu den Ehegatten FK. anlässlich der Einvernahmen vom 3. Mai 2021 und 30. Juli 2021 selber als "gut" bezeichnete (act. 24, Frage 29; act. 46, Frage 13 f.) und angab, von ihnen für eine Rettungsaktion des Esels gar einen "grossen Essenskorb" zum Dank erhalten zu haben (act. 46, Frage 14; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 f.). F. bezeichnete das Verhältnis zum Beschuldigten denn auch nicht als schlecht, sondern lediglich als "distanziert" (act. 42, Frage 23) und gab an, mit dem Beschuldigten weder befreundet noch verfeindet zu sein (act. 133). Unterdessen hätten sie gar kein Verhältnis mehr zu einander (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Auch im Weiteren sind keine konkreten Motive für eine Falschbelastung seitens der Ehegatten FK. erkennbar. Zum einen sind sie auch mit dem Privatkläger nicht befreundet (act. 133; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4, S. 5 und S. 8). Zum anderen könnten sie keinerlei Vorteile aus einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschuldigten ziehen und konnten sich ferner nicht darauf verlassen, dass der Privatkläger in dieser Sache überhaupt Strafantrag wegen der inkriminierten Äusserung gegen den Beschuldigten stellen wird. 3.2.3.2. Für einen "Zusammenschluss" der Ehegatten FK. und dem Privatkläger, wie dies der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen und der obergerichtlichen Befragung geltend machte ("[…] FK. wusste genau, was Sache ist. Sie haben sich zusammengeschlossen" [act. 121]; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14), bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich F. und K. der Gefahr einer möglichen - 20 - Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege aussetzen sollten, einzig um den Beschuldigten einer strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Ehrverletzungsdelikts auszusetzen, zumal zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Ehrverletzungsdelikten eröffnet worden war. Es erscheint somit abwegig, dass sich der Privatkläger und die Ehegatten FK. "zusammengeschlossen" haben sollen, um den Beschuldigten fälschlicherweise einer (weiteren) Straftat zu bezichtigen. 3.2.3.3. Schliesslich vermögen auch die Aussagen von H. (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor) nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehegatten FK. zu ändern. Fraglich ist zunächst, wo sich H. zum mutmasslichen Tatzeitpunk aufhielt. Sie gab an, sich in der Küche aufgehalten zu haben. Diesbezüglich intervenierte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung von H. und merkte an, dass sich diese – entgegen ihrer eigenen Aussage – bei der Haustür befunden habe (act. 129). Letzteres erscheint nicht glaubhaft, zumal auch F. übereinstimmend mit H. angab, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung nebst dem Beschuldigten lediglich seine eigene Ehefrau anwesend gewesen sei (act. 41, Frage 17). Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung gab H. an, dass sie sich im Wohnzimmerbereich in etwa 5 Metern Entfernung zur Haustüre befunden habe (E. 3.2.2.4.). Nach dem Gesagten ist vorliegend als erstellt zu betrachten, dass sich H. zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht unmittelbar beim Beschuldigten, F. und dessen Ehefrau bei der Haustüre befand. Es ist somit fraglich, ob H. die inkriminierte Aussage des Beschuldigten überhaupt hören konnte, selbst wenn sich die Küche "ziemlich dicht" bei der Haustüre befindet bzw. sie sich im Wohnzimmerbereich in 5 Metern Entfernung aufgehalten haben sollte und meint, sie hätte dies mitbekommen sollen. Schliesslich konnte sie auch ansonsten nur wenig konkrete Angaben zum Gespräch machen (Was wurde da besprochen? "[…] Sie sagten, ihnen würde das Wasser bis zum Kopf stehen und wir sollten dorthin gehen, wo wir hergekommen. Und all solche Sachen. Ziemlich unfreundlich." [act. 129]). Die Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Befragung von H. fallen ferner durch übertriebene Darstellungen auf. So gab sie an, dass die Ehegatten FK. "plötzlich wutschnaubend vor der Türe" gestanden seien, der Beschuldigte aber "super ruhig" geblieben sei. Das erscheint im Hinblick auf den Vorfall vom 5. Februar 2021 (Tätlichkeit des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers) und die aktenkundigen Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten (act. 8; act. 148; vgl. E. 2.3.6 hiervor) wenig glaubhaft. Es entsteht der Eindruck, dass H. primär ihren beschuldigten Ehemann zu schützen versucht, was sie bereits bezüglich des Vorfalls vom 5. Februar 2021 tat, wodurch ein Muster erkennbar wird: So gab sie an, - 21 - dass es am 5. Februar 2021 nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger gewesen sei, welcher "herumgeschrien" und den Privatkläger als "Idioten" und "Vollidioten" bezeichnet habe, wobei aber durch den glaubhaften Zeugen J. einzig eine Drohung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger wahrgenommen worden war (act. 142; vgl. E. 2.3.6 hiervor). Auch sagte H. aus, dass es zu keiner körperlichen Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen sei (act. 128), wobei der Beschuldigte diesbezüglich wegen Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2). Vor Obergericht konnte sie sich nicht mehr richtig an das Gespräch vom 16. Juli 2021 erinnern und gab lediglich an, dass es mit "normalen" Stimmen geführt worden sei. Im Ergebnis sind die Aussagen von H. nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen von F. und K. in Zweifel zu ziehen, zumal nicht einmal feststeht, ob sie die inkriminierte Äusserung aufgrund der Distanz zum Geschehenen überhaupt hören konnte. 3.2.4. Zusammengefasst bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Äusserung gemacht hat. Bei der Bezeichnung "Simpel" handelt es sich gemäss F. und K. jedoch lediglich um ein Synonym, womit unklar bleibt, welche Bezeichnung der Beschuldigte tatsächlich verwendete und ob es sich dabei um eine strafrechtlich relevante Äusserung handelte. Der Sachverhalt ist folglich insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte gegenüber den Ehegatten FK. die Äusserung machte, dass der Privatkläger nach Rumänien reise, um dort Kinder zu vergewaltigen. 3.2.5. Nachdem die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO) und über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 3 StPO), war es entgegen dem Beschuldigten weder rechtsmissbräuchlich noch widersprüchlich, dass der Privatkläger die Befragung von K. als Zeugin im Berufungsverfahren beantragte (vgl. Plädoyer des Beschuldigten, S. 3). Die von ihr vor Obergericht gemachten Aussagen sind daher verwertbar. 3.3. 3.3.1. Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird - 22 - zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- und Familienleben bezieht (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden (Art. 173 Ziff. 4 StGB). 3.3.2. 3.3.2.1. Dass die inkriminierte Aussage und somit der Vorwurf, in ein anderes Land zu fahren, um Kinder zu vergewaltigen, ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen, womit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 3.3.2.2. Der Beschuldigte nahm mit der inkriminierten Äusserung mindestens in Kauf, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen, wobei die Äusserung wissentlich und willentlich gegenüber den Ehegatten FK. und somit gegenüber Dritten erfolgte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 3.3.2.3. Im Ergebnis hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Er ist zudem nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da er die inkriminierte Aussage bestreitet und ferner keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und diese einzig mit Beleidigungsabsicht vorgebracht wurde (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). 3.3.3. Ob die Bezichtigung, nach Rumänien zu reisen, um Kinder zu vergewaltigen, gleichzeitig eine Beschimpfung darstellt, kann vorliegend offenbleiben. Denn der Tatbestand der Beschimpfung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subsidiär zur üblen Nachrede (BGE 73 IV 174 E. 1; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II. 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 177 StGB). 4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte betreffend die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorwürfen der Beschimpfung (vgl. E. 2 hiervor), der Drohung (vgl. E. 2 hiervor) und der üblen Nachrede (vgl. E. 3 hiervor) schuldig gemacht. Demgegenüber steht nicht fest, ob der Beschuldigte den angeklagten Begriff "Simpel" verwendete, so dass hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat. - 23 - 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, d.h. total Fr. 7'700.00, einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'925.00. Der Beschuldigte beantragt die Reduktion der Busse auf Fr. 400.00, da der Tätlichkeit entgegen dem angefochtenen Urteil keine Drohung und Beschimpfung gefolgt sei (vgl. Anschlussberufungsbegründung, S. 6). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz, soweit es keine Übertretung betraf, eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. 5.4. 5.4.1. Mit Blick auf die Geldstrafe ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil vorliegend ein Schuldspruch wegen übler Nachrede hinzugekommen. Es handelt sich jedoch nach wie vor beim Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung um die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), weshalb die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzusetzen ist. Die Drohung richtete sich vorliegend gegen die körperliche Integrität des Privatklägers. Sie wiegt jedoch im breiten Spektrum der denkbaren Drohungen nicht besonders schwer. Im Hinblick auf die Intensität der Tathandlung hat der Beschuldigte zwar mehrere Drohungen gegen den Privatkläger ausgesprochen, diese standen jedoch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander, so dass dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Weiter wurde das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten (als ein durch die Drohung geschütztes Rechtsgut [vgl. BGE 141 IV 1]) durch die im Vorfeld erfahrene Tätlichkeit stärker beeinträchtigt, da der Privatkläger bereits am eigenen Leib erfahren musste, zu welchen Handlungen der Beschuldigte fähig sein kann, was sich zu dessen Lasten auswirkt. Sie hat den Privatkläger aber noch nicht in überdurchschnittlichem Masse in Angst und Schrecken - 24 - versetzt oder in seiner freien Willensbetätigung eingeschränkt. Der Beschuldigte hat die Situation selber herbeigeführt und verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal ihm zahlreiche andere Mittel zur Verfügung gestanden wären, um seine Anliegen zum Ausdruck zu bringen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1, mit Hinweisen). Nach einer Gesamtwürdigung ist die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 60 Tagessätze festzusetzen. Betreffend die Beschimpfung ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung als "Arschloch" in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur Drohung erfolgte und es sich um einen leichten Fall einer Beschimpfung gehandelt hat, womit die Strafe isoliert betrachtet auf 10 Tagessätze festzusetzen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze zu erhöhen. Neu hinzu kommt ein Schuldspruch wegen übler Nachrede. Auch unter Berücksichtigung, dass die Ehrenrührigkeit der Aussage dem Tatbestand der üblen Nachrede grundsätzlich bereits immanent ist, wiegt der Vorwurf des Beschuldigten, dass der Privatkläger nach Rumänien reise, um Kinder zu vergewaltigen, schwer. Erschwerend ist auch zu berücksichtigten, dass der Vorwurf ohne jeglichen Anlass erhoben wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf der anderen Seite davon auszugehen, dass die Adressaten der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung des Beschuldigten keine (grosse) Bedeutung geschenkt haben. Nach dem Gesagten erscheint mit Blick auf den Strafrahmen, der eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB), eine Strafe von 40 Tagessätzen angemessen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu erhöhen ist. Im Ergebnis resultiert eine Strafe von 95 Tagessätzen. 5.4.2. Im Hinblick auf die Täterkomponente erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als durchwegs zutreffend, womit darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen weder strafmindernde noch straferhöhende Umstände vor, wobei die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2012 zu Recht nicht mitberücksichtigte (vgl. aktueller Strafregisterauszug). 5.4.3. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täter- komponenten sowie der noch auszusprechenden Verbindungsbusse eine Strafe von 95 Tagessätzen festzusetzen. - 25 - 5.4.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine jährliche Rente von gesamthaft Fr. 74'252.40 (Pensionskasse der […] [Fr. 50'628.00]; AHV [Fr. 14'424.00]; Deutsche Rentenversicherung [EUR 766.70 = Fr. 766.70 x 12 = Fr. 9'200.40]), was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'187.70 entspricht. Nebst einem Pauschalabzug von 20% rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ein Unterstützungsabzug von 15% für die Ehepartnerin, zumal sie lediglich über eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'571.70 zu verfügen scheint und folglich auf Unterstützung durch den Beschuldigten angewiesen ist. Im Ergebnis resultiert ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 140.00. 5.4.5. Mit der Vorinstanz geht das Obergericht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus, womit dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 7.2). Denn angesichts der in diesem Verfahren zu beurteilenden gehäuften Delinquenz des Beschuldigten bestehen doch gewisse Bedenken an der Legalbewährung. 5.5. 5.5.1. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten ist diese auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. 5.5.2. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger mind. zweimal mit Boxhieben auf Brust und Schulter, wovon der Privatkläger im Schulter- und Brustbereich Prellungen und auf der Höhe des Brustbeins ein Hämatom (vgl. Strafbefehl, Straftatendossier 1, lit. a; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.3) davontrug. Unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Tätlichkeit umfassten Einwirkungen und Verletzungsfolgen ist vorliegend noch von einem - 26 - leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung weist keine über die Erfüllung des Tatbestands hinausgehenden Besonderheiten auf und wirkt sich deshalb neutral aus. Insbesondere ist kein besonders aggressives oder verwerfliches Vorgehen erkennbar, wobei leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass ihn der Privatkläger wohl auch überrumpelte, indem er den Beschuldigten unangemeldet zu Hause aufsuchte, um ihn mit angeblichen Verfehlungen zu konfrontieren (vgl. act. 17 f., Frage 13; act. 117). Insgesamt ist in Bezug auf die Tätlichkeit von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie des Strafrahmens von bis zu Fr. 10‘000.00 (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 106 As. 1 StGB) erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 als angemessen. Betreffend die Widerhandlung gegen die Hundegesetzgebung, wonach der Beschuldigte den Kot seines Hundes "[Name]" nicht ordnungsgemäss beseitigte (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4), ist die Busse mit der Vorinstanz auf Fr. 100.00 festzusetzen (§ 19 HuG i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. d HuG, Ziff. 2.2 Anhang 1 des Polizeireglements [Ortschaft]) und mit der für die Tätlichkeit ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00 zu kumulieren (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 105 zu Art. 49 StGB). 5.5.3. Die Busse (Übertretungsbusse und Verbindungsbusse) beläuft sich insgesamt auf Fr. 2'600.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend auf Fr. 140.00 festgesetzt worden. Damit ist für die Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 2'600.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen festzusetzen. 6. Der Privatkläger konstituierte sich als Privatkläger (act. 36) und macht erstmals im Berufungsverfahren eine "Aufwandentschädigung für den grossen Aufwand" sowie "Genugtuung für Rufschädigung, üble Nachrede etc." geltend (vgl. Eingabe Privatkläger vom 12. Juni 2022, S. 2). Nachdem die Bezifferung sowie Begründung der Zivilforderung spätestens im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erfolgen hat (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO) und die erstmalige - 27 - Geltendmachung durch den Privatkläger im obergerichtlichen Verfahren somit verspätet ist, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem unterliegenden Beschuldigten sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen, zumal der Freispruch betreffend die Bezeichnung "Simpel" und der Verweis der geltend gemachten Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg nur zu einem marginalen Obsiegen des Beschuldigten führt und es nicht rechtfertigt, von der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Da der Privatkläger im vorliegenden Fall nicht anwaltlich vertreten war und ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2), hat ihm der Beschuldigte keine Entschädigung auszurichten. 8. 8.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Trotz der teils erfolgten Freisprüche sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal hinsichtlich der einfachen Körperverletzung kein formeller Freispruch hätte erfolgen dürfen (BGE 142 IV 378 E. 1.3) und die anderen Freisprüche nur untergeordnete Punkte betreffen, deren Handlung in engem und direktem Zusammenhang mit den Schuldsprüchen stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). - 28 - 8.2. Nachdem der Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung geltend gemacht hat, hat er allfällige Parteikosten selber zu tragen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 al. 2 StGB (bereits in Rechtskraft) - der mehrfachen Missachtung der Aufsichtspflicht als Hundehalter gemäs Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG sowie § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und d HuG, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 HuV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG (bereits in Rechtskraft) - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 2) 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 1) - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (bereits in Rechtskraft) - der vorsätzlichen Widerhandlung gegen § 5 Abs. 1 lit. d HuG und § 7 Abs. 1 HuV i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG (bereits in Rechtskraft) - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Straftatendossier 2) 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 95 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 140.00, d.h. Fr. 13'300.00, und einer Busse von Fr. 2’600.00 (Übertretungsbusse von Fr. 600.00 und Verbindungsbusse von Fr. 2’000.00), ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. - 29 - 5. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'649.00 sowie die Anklagegebühr von Fr. 1'100.00, insgesamt Fr. 3'749.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 232.00, zusammen Fr. 2'232.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Dem Privatkläger wird die durch ihn geleistete Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung zurückerstattet. 8. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 30 - Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser