7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten mit Fr. 8'370.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'949.55 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. - 45 -