5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft Fr. 429'990.51 zzgl. Verzugszins zu 5 % auf Fr. 299'997.00 seit 13. Oktober 2020 und 5 % auf Fr. 129'993.51 seit 12. November 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'219.15 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.