2.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 gewährte bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 26 Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2.1. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 849 Tagen (27. Juli 2020 bis 22. November 2022) sowie der noch nicht angerechnete der Teil im Zusammenhang mit der Widerrufsstrafe ausgestandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen, insgesamt somit 878 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.