11.3. Die der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochene Entschädigung für notwendige Aufwendungen ist im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 43 - 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: