Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine abweichende rechtliche Würdigung des im Sinne der Anklage erstellten Sachverhalts. Entsprechend waren damit keine zusätzlichen, überflüssigen Untersuchungshandlungen verbunden, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).